AGB's

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER x2work Jan Dohmeyer


1.    GELTUNGSBEREICH

Verkäufe und Lieferungen der x2work Jan Dohmeyer (nachfolgend „x2work“ genannt) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB" genannt), die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn x2work diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2.    VERTRAGSSCHLUSS

Die Angebote von x2work sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von x2work zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen AGB. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch x2work.

 

x2work behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind x2work auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

 

3.    PREISE

Die Preise, zu denen x2work die Produkte an den Kunden liefert, werden von den Parteien vereinbart.

 

Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und sind nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostensteigerungen im Hinblick auf die Produkte bei x2work eingetreten, so ist x2work nach billigem Ermessen zu einer entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Preise berechtigt. Im Rahmen der Preiserhöhung können insbesondere gestiegene Lohn-, Rohstoff-, Lager,- Energie- und Frachtkosten und öffentliche Abgaben berücksichtigt werden. Die Kostenerhöhung wird x2work dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % ist der Kunde berechtigt, unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.

 

Der Kunde ist gemäß dieser Bestimmung berechtigt, in angemessenem Rahmen Änderungen im Hinblick auf das Design, die vereinbarten Spezifikationen der Produkte oder die Lieferzeiten zu verlangen. Die Parteien sind sich einig, dass alle diese vom Kunden gewünschten Änderungen einschließlich etwaiger Änderungen im Hinblick auf den Umfang der Bestellung zu Preisanpassungen führen können, welche von den Parteien gerecht verhandelt werden. Können die Parteien sich nicht auf eine Preisanpassung einigen, so ist x2work nicht verpflichtet, dem Änderungsverlangen des Kunden zu entsprechen.

 

Alle vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben.

 

4.    LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG

Sofern nicht anders vereinbart, wird x2work die Produkte CPT „Carriage Paid To Named Place” liefern (Incoterms 2021 „CPT").

 

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von x2work schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde x2work alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

 

Verzögern sich die Lieferungen von x2work, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn x2work die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist x2work unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurücktreten.

x2work kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

 

 

5.    ZAHLUNGSMODALITÄTEN

x2work wird dem Kunden Rechnungen oder andere Formen der Zahlungsaufforderung (z. B. elektronische Abrechnung) übermitteln. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

 

Sollte x2work begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden haben, ist x2work berechtigt, (a) Vorauskasse zu fordern oder (b) sonstige andere Zahlungsbedingungen als die bereits vereinbarten Zahlungsbedingungen festzulegen und/oder (c) eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht oder stimmt der Kunde den veränderten Zahlungsbedingungen nicht zu, so kann x2work, unbeschadet ihrer weiteren Rechte, von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten.

 

6.    AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

7.    MÄNGELHAFTUNG

x2work gewährleistet, dass die Produkte bei Gefahrübergang mit der vereinbarten Produktbeschreibung und den vereinbarten Spezifikationen übereinstimmt und frei von Mängeln sind. Die Beschaffenheit der Produkte bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Produkte.

 

Rechte des Kunden wegen Mängeln der Produkte setzen voraus, dass der Kunde die Produkte unverzüglich nach Erhalt prüft und x2work unverzüglich über das Vorliegen der Mängel schriftlich informiert; verborgene Mängel müssen x2work unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

 

Mängel der Produkte wird x2work nach eigener Wahl (i) durch eine für den Kunden kostenlose Beseitigung der Mängel oder (ii) durch eine für den Kunden kostenlose Lieferung von mangelfreien Produkten beseitigen (zusammen "Nacherfüllung"). Bei jeder Mängelrüge steht x2work das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Produkte zu. Auf Aufforderung von x2work wird der Kunde die mangelhaften Produkte auf Kosten von x2work an x2work zurücksenden. Der Kunde wird x2work die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat x2work sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

 

Von x2work ersetzte Teile sind x2work auf ihr Verlangen zurückzugewähren.

Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn die Mängel aus vom Kunden zu vertretenden Gründen eintreten, z.B. aufgrund unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Behandlung oder fehlerhafter Montage und/oder Installation der Produkte durch den Kunden.

Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt vierundzwanzig Monate seit der Ablieferung der Produkte beim Kunden.

 

8.    HAFTUNG

x2work haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur

  1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  2. bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
  4. bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
  5. aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder
  6. aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

 

Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

 

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in dieser Ziffer 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber x2work ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von x2work.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9.    VERANTWORTLICHKEITEN BEI RÜCKRUFEN

Während der Dauer eines Rückrufs oder einer sonstigen Service Kampagne, welche von dem Kunden initiiert wurde, um Mängel zu beseitigen, für die x2work verantwortlich ist, wird x2work Produkte, welche für die Kampagne notwendig sind, an den Kunden auf Kosten von x2work liefern. Für den Fall, dass x2work für die Kampagne verantwortlich ist, wird x2work den Kunden für alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit Einbau- und Ausbauaktionen zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, entschädigen. Wenn der Rückruf oder die Service-Kampagne dazu genutzt wird, um verschiedene Mängel zu beseitigen, die nicht allein im Verantwortungsbereich von x2work liegen, ist x2work verpflichtet, dem Kunden die Kosten zu ersetzen, welche anteilsmäßig auf die Beseitigung des x2work zuzurechnenden Mangels entstanden sind.

 

10.  FREISTELLUNG

Der Kunde stellt x2work frei von jeglicher Haftung, Schäden, Ansprüchen, Prozessen und Kosten, welche aus oder im Zusammenhang mit dem vom Kunden vorgegebenen Sublieferanten, Design der Produkte, Verpackungsdesign oder den vom Kunden ausgewählten oder vorgegebenen Containern, in welchen die Produkte versandt wird, entstehen. Veräußert der Kunde die Produkte, so stellt er x2work im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

 

11.  SERVICE-TEILE

x2work geht davon aus, dass der Kunde für eine Zeitdauer von sieben (7) Jahren nach dem letzten Produktionsjahr Service-Teile benötigen wird. Während der Serienproduktion der Produkte wird x2work alle erforderlichen Service-Teile zu dem jeweils gültigen Preis liefern. Mindestens zwei (2) Jahre vor dem Ende der Serienproduktion werden x2work und der Kunde einen Ersatzteilherstellungsplan vereinbaren, welcher die Einzelheiten des geschätzten Bedarfs des Kunden an Service-Teilen regelt und die Preise, zu welchen x2work bereit ist, solche Ersatzteile zu liefern, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit der Konfiguration und dem Produktionslauf, der Kosten für die Zusammensetzung (wenn gegeben) und der Kosten für den Ersatz von Werkzeugen, welche für die Herstellung von Service-Teilen erforderlich sind.

 

12.  HÖHERE GEWALT

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von x2work liegende und von x2work nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen oder Mangel an Transportmöglichkeiten entbinden x2work für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

13.  EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von x2work aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von x2work.

 

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der x2work zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ("Vorbehaltsprodukte") ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von x2work gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an x2work ab; x2work nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

 

Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an x2work abgetretenen Forderungen treuhänderisch für x2work im eigenen Namen einzuziehen. x2work kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber x2work in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist x2work berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von x2work um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber x2work in Verzug und tritt x2work vom Vertrag zurück, so kann x2work unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte heraus verlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunde anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde x2work oder den Beauftragten von x2work sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.

 

Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um x2work unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

Auf Verlangen von x2work ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, x2work den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an x2work abzutreten.

 

14.  UMWELT, GESUNDHEIT, SICHERHEIT

Sollten die Angestellten, Beauftragten oder Vertreter einer der Parteien das Grundstück der anderen Partei betreten, sind alle von dieser aufgestellten Regeln und Vorschriften einschließlich solcher bezüglich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit zu beachten.

 

15.  EXPORTKONTROLLE

Für alle Güter, die x2work unter dieser Vereinbarung liefert, ist eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung im Hinblick auf das jeweilige Bestimmungsland gegeben. Änderungen im Hinblick auf das Bestimmungsland können verboten sein oder erfordern möglicherweise eine entsprechende Genehmigung zur Ausfuhr unter den anwendbaren Exportkontrollvorschriften. Der Kunde haftet für jede Änderung des Bestimmungslandes und ist verantwortlich für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen und wird x2work von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Änderung des Bestimmungslandes freistellen.

 

16.  ANWENDBARES RECHT

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Inter- nationalen Warenkauf (CISG). Die deutsche Version der AGB ist bindend.

 

17.  GERICHTSSTAND

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Hannover. x2work ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

 

18.  ALLGEMEINES

Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen und organisatorischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit x2work bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und während der Dauer der Kundenbeziehung sowie für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren nach Beendigung dieser Kundenbeziehung weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.

 

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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